2 Arbeitsorte für SBB Lokführer in Ausbildung

Den SBB Lokführern in Ausbildung wird seit dem 1. Januar 2018 ein Zusatz zum Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Der Zusatz verlangt die Ausweitung von im GAV zugesichertem 1 Arbeitsort pro Arbeitsvertrag auf 2 Arbeitsorte.

Nach über 3 1⁄2 Monaten seit der ersten Eingabe durch den VSLF fand am 13. Februar 2018 eine weitere Sitzung mit den Verantwortlichen SBB HR Personenverkehr, ZF und den Sozialpartnern zu diesem Thema statt.

GAV SBB 2015Art. 20.1: Der Arbeitsvertrag regelt: (...) – den Arbeitsort;

Art. 23: Als Arbeitsort gilt der Ort, der im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Die Juristin von HR Personenverkehr stellt sich auf folgenden Standpunkt:

  1. Die Definition «der Arbeitsort» ist ein juristischer Ausdruck, der auch mehrere Arbeitsorte zulässt; unabhängig der Distanz.
  2. Ein gültiger Arbeitsvertrag kann jederzeit einseitig von der SBB durch einen Zusatzvertrag abgeändert werden. Akzeptiert der Arbeitnehmer den Zusatzvertrag nicht, wird er per Verfügung aufgezwungen, gegen die nur gerichtlich rekurriert werden kann.

Diese abenteuerliche Interpretation von HR Personenverkehr widerspricht sämtlichen sozialpartnerschaftlichen Grundsätzen wie Treu und Glauben, die im Ingress GAV festgehalten sind.

Es ist wenig erstaunlich, dass wir in diesem Punkt keinen Konsens gefunden haben. Dies wird auch gravierende Auswirkungen auf die laufenden GAV-Verhandlungen haben.

Die Sitzung wurde auf Anfang März 2018 vertagt, wo die SBB uns einen definitiven Vorschlag unterbreiten wird. Sollten sich diese Interpretationen von HR Personenverkehr auch nur ansatzweise darin befinden, werden wir gezwungen sein, das Schiedsgericht anzurufen, damit eine neutrale Stelle über diese Interpretation von vertraglich festgelegten Vereinbarungen entscheiden kann.

Wir bedauern zutiefst, dass dies während laufenden GAV-Verhandlungen geschehen muss.

VSLF Nr. 553, 14. Februar 2018 HG/DR/SG