Aussprache SBB HR / SBB Cargo / VSLF, Lokführer Kat. B bei SBB Cargo (Nr. 12)

Aufgrund unseres Schreibens an SBB HR fand am 15. Mai eine Aussprache zwischen SBB HR / SBB Cargo und dem VSLF statt.

Von SBB HR, SBB Cargo HR und SBB Cargo Produktion wurde bestätigt, dass Lokführer der Kategorie B auch bei SBB Cargo weiterhin im Anforderungsniveau H sind. Dies auch, wenn sie die drei Module «Betriebliche Zuguntersuchung BZU», «Prüfer Wagenladung PWL», «Funkfernsteuerung FF» nicht erfüllen.

Die Vereinbarungen zur Übernahme des Lohnsystems der SBB bei SBB Cargo inkl. des Lohnaufstiegs des Lokpersonals werden vollständig angewendet und gelten auch für zukünftige Lokführer Kat. B ohne Zusatzmodule.

Somit wird das Lokpersonal SBB Cargo Kat. B mit aktuellem Stellenbeschrieb und allen drei Zusatzmodulen im Anforderungsniveau H eingereiht. Wenn aus betrieblichen oder organisatorischen Gegebenheiten diese Zusatzmodulen nicht instruiert werden, ist die Zuordnung trotzdem im Anforderungsniveau H. SBB Cargo bildet nur aus, wenn dies betrieblich notwendig und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Zusatzmodule

Die drei Zusatzmodule «Betriebliche Zuguntersuchung BZU», «Prüfer Wagenladung PWL», «Funkfernsteuerung FF» sind nach Auffassung der SBB innerhalb des Anforderungsniveaus H und somit abgegolten. Sie sollen eine Erweiterung des Berufsbildes darstellen und mithelfen, den Beruf marktgerecht zu erhalten. Es sollen nur diejenigen Lokführer ausgebildet werden, welche die Module auch für ihre Arbeit benötigen.

Zu der gewünschten Unterschrift zum Zusatz zum Arbeitsvertrag wird SBB Cargo informieren und weitere Gespräche anberaumen. Sollte der Zusatz zum Arbeitsvertrag bis 31. Juli 2023 nicht unterschrieben werden, tritt er stillschweigend in Kraft.

Würdigung

Durch die Feststellung, dass auch zukünftig das gesamte Lokpersonal Kat. B im Anforderungsniveaus H zu liegen kommt, konnte ein Konsens gefunden werden. Auf den Entscheid, dass die drei Module innerhalb des Anforderungsniveau H abgegolten sind, ist die SBB nicht mehr zurückgekommen.

VSLF, Nr. 766. 17. Mai 2023, BM