Notfall
- Strafanzeige / Einvernahmen im Dienst:
- Berufsrechtsschutz / Anwalt der ersten Stunde:
- Berufsrechtsschutz / Rechtsschutz im Ausland:
- Notfall Telefonnummern im VSLF:
- Vorstandsmitglieder: VSLF / Personen / Vorstand
- Sektionen: VSLF / Personen / Sektionen
- Notfall Telefonnummern Ausland:
Allgemeine Informationen bei Notfällen
Grundsätze bei Störungen / Unfällen bei der Eisenbahn in der Schweiz
Bis zum eintreffen von Polizei oder Feuerwehr hat die Bahn das Kommando (also je nach Situation der Lokführer). Ist von Seite Infrastruktur (SBB) ein Notfallmanager anwesend, hat er das Kommando. Mit dem Eintreffen von Polizei / Feuerwehr übernimmt der ranghöchste Offizier das Kommando.
Bei Suiziden muss jeder Fall durch die Polizei untersucht werden.
Grundsätzlich entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Zeitpunkt, wann ein Zug für die Weiterfahrt frei gegeben wird.
Bei verletzten Personen hat die Sanität die letzte Entscheidung, ob ein Zug bewegt werden darf / muss.
Gleise mit toten Personen dürfen aus Pietätgründen nicht freigegeben werden. Verletzte Personen dürfen nicht ohne Betreuung zurückgelassen werden.
Die Fahrdaten (Black Box) darf nur nach Aufforderung und nur gegen Quittung herausgegeben werden.
Als Unfälle im Eisenbahnbetrieb gelten insbesondere:
- Verletzte oder getötete Personen
- Verletzte oder getötete grosse Tiere
- Beschädigte Eisenbahninfrastrukturen
- Zusammenstösse mit Gegenständen, die den Eisenbahnbetrieb gefährden können
- Brände
- Mögliche Schädigung der Bevölkerung und Umwelt (Gefahrengut)
Grundsätze auf der Unfallstelle:
- Sichern
- Alarmieren
- Helfen
Notrufnummern in der Schweiz:
Fahrdienst (GSM-R) | 1300 |
Betriebsleitzentrale (GSM-R) | 1200 |
Polizei | 117 |
Feuerwehr | 118 |
Sanität | 144 |