Arbeit in der Freizeit / Aufzeichung nach AZG
Newsletter VSLF Nr. 421 vom 25. September 2013
Antwort des UVEK zur Aufsichtsbeschwerde des VSLF gegen das BAV
Bei SBB Personenverkehr wurden Kurse und administrative Aufgaben des Lokpersonals in der Freizeit mit Zeitgutschriften Ende des Monats entschädigt.
Da auch diese Arbeiten dem Arbeitszeitgesetz AZG unterstehen, kann diese Zeit nicht über eine Zeitgutschrift ende Monat geregelt werden, da die effektiv an einem bestimmten Tag erbrachte Arbeit nicht im Dienstplan angezeigt wird und somit aus der Kontrolle durch die Einteilung des Arbeitgebers SBB fällt. Folglich ist einzig der Lokführer für die Einhaltung des AZG, wie Übergänge, Maximalarbeitszeit und Pausenregelungen verantwortlich. Das AZG sieht aber explizit die Verantwortung für die Einhaltung beim Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer vor.
Das Bundesamt für Verkehr BAV hat eine vom VSLF eingereichte Aufsichtsbeschwerde gegen SBB Personenverkehr vom 25. Juli 2011 abgelehnt mit der Begründung, dass keine Rechtsverletzung vorliegt und sich der Arbeitnehmer pflichtgemäss bei AZG Verletzungen beim Arbeitgeber melden kann und der Dienst angepasst wird.
Bezüglich der alleinigen Verantwortung der Angestellten zur Einhaltung des AZG stellte das BAV fest: Es ist offensichtlich, dass mit der vorliegenden Umsetzung dem Arbeitnehmer eine bisher nicht übliche, erhöhte Verantwortung zuteil wird. Weiter: Es liegt somit keine Rechtsverletzung vor und die Aufsichtsbehörde hat keinen Anlass, von den SBB ein anderes Vorgehen zu verlangen.
Der VSLF erachtet die Auffassung des BAV als Verkennung der Problematik und Nichteingehen auf den effektiven Punkt der Beschwerde. In der Folge reichte der VSLF am 13. März 2012 eine diesbezügliche Aufsichtsbeschwerde gegen das BAV beim eidgenössischen Departement für Umwelt Verkehr Energie und Kommunikation UVEK ein.
Nach über einem Jahr, am 18. Juni 2013, teilte uns das UVEK mit, dass sie inhaltlich nicht auf die Thematik eingeht. Das UVEK vertritt die Ansicht, dass die Aufsichtsbeschwerde lediglich die Amtsführung des BAV und nicht die Handhabung des AZG durch die SBB umfasse. Das UVEK sieht in der Vorgehensweise des BAV keine Anhaltspunkte, dass das Verfahrensrecht verletzt worden ist, womit kein Anlass besteht, der Aufsichtsanzeige Folge zu leisten.
Konsequenz
Mit diesem eleganten juristischen Schachzug hat das UVEK die Klage bezüglich der Verantwortlichkeit für die Einhaltung des AZG nicht beantwortet und folglich jegliche Verantwortung abgelehnt.
Die SBB lehnt jede Verantwortung aufgrund des Einverständnisses des BAV ab und das BAV hat die Verantwortung für die Einhaltung des AZG beim Besuch Kurse und administrative Aufgaben alleinig beim Arbeitnehmer belassen.
Rechtlich besteht gegen diese Ablehnung der Verantwortung nur vorzugehen durch die Anzeige eines konkreten Falls einer AZG-Verletzung. Es ist offensichtlich, dass kein Arbeitnehmer eine Selbstanzeige bei einer später festgestellter AZG Verletzung einreicht.
Das BAV selber wird eine später festgestellte AZG-Verletzung wohl ebenfalls nicht weiterverfolgen, da die vom BAV selber akzeptierte alleineige Verantwortung des Arbeitnehmers juristisch angefochten werden könnte.
Stellungnahme von Herr Philipp Kunz, Fürsprecher
In juristischer Hinsicht lässt sich gegen die Auffassung des BAV nicht viel unternehmen. Es wird jedoch interessant sein, wie sich die Aufsichtsbehörde verhalten wird, sollte einmal eine AZG-Verletzung aufgrund der gerügten Umstände zu einem sicherheitsrelevanten Vorfall mit entsprechendem Echo in den Medien führen.
Empfehlung VSLF
Das BAV hat darauf aufmerksam gemacht, dass jederzeit Rücksprache mit dem Einteiler genommen werden kann. Somit soll in jedem Fall von Arbeiten gegen Zeitgutschrift, welche nicht in PIPER abgebildet ist, Rücksprache genommen werden und gleichzeitig den Eintrag in PIPER verlangt werden.
VSLF Nr. 421, 25. September 2013 HG