Unfall Granges-Marnand


Personenunfall vom 4. Juni 2009 Zug 5823 in Wimmis (BE)

Am 24. Sept. 2013 fand vor dem Obergericht des Kantons Bern die zweitinstanzliche Gerichtsverhandlung gegen den Lokführer des Unfallzuges vom 4. Juni 2009 in Wimmis, bei welchem eine Reisende verletzt wurde, statt.

Auch das Obergericht befand den Lokführer der einfachen, leichtfahrlässigen Körperverletzung für schuldig. Das Strafmass fiel mit einer bedingten Geldstrafe deutlich geringer aus als in der Vorinstanz des Regionalgerichts Berner Oberland. Auf eine Busse wurde sogar ganz verzichtet.

Der Oberrichter begründete das Urteil damit, dass technische Mängel rein theoretisch nicht ganz auszuschliessen seien. Genauso gut sei es aber auch möglich, dass das Versagen im menschlichen Bereich liege. Nach den umfassenden Abklärungen zum Unfall stand diese Variante klar im Vordergrund.

Die, mit Unterstützung des VSLF erarbeiteten, technischen Beweisanträge, dass die Türkontrolllampen im Führerstand durchaus erloschen sein konnten, wurden vom Gericht wie auch von der Staatanwaltschaft anerkannt.
So wurde vom Gericht die fehlende Abfahrsperre als mitursachlich bezeichnet. Die Lokführermeldungen über Türstörungen, auch im Zusammenhang mit der immer als sicheren bezeichneten Grünschlaufe, lassen gemäss Gericht aufhorchen.

Der Oberrichter betonte, dass auch die BLS mit ihrem Betriebskonzept im Berner Oberland ohne Zweifel eine Mitschuld trägt.

Pressemitteilung VSLF

Allgemeine Würdigung des Personenunfalls

Argumentarium des VSLF zur Gerichtsverhandlung Obergericht Kantons Bern vom 24. Sept. 2013

Gerichtsurteil zum Unfall in Wimmis


SBB Sicherheitsstudie

 

 

Gutachten: Arbeitsumfeld Lokpersonal

Gutachten zur risikoorientierten Ausrüstung Zugbeeinflussung

Stellungnahme VSLF zu den externen Gutachten der SBB AG vom 13. Nov. 2013

Entscheid SBB über das Vorgehen nach sicherheitsrelevanten Ereignissen

Zusätzliche Informationen zum Entscheid SBB / sicherheitsrelevante Ereignisse


Signalaufstellung SBB Infrastruktur

Die SBB stimmt dem Grundsatz zur Anbringung von Pfeilen beim Signal in jenen Fällen zu, wo die Gleiszuordnung nicht offensichtlich und eineindeutig ersichtlich ist.
Wir fordern das Lokpersonal auf, uns Signale zu melden, welche zur klaren Definition der Gültigkeit mit Pfeilen zu ergänzen sind:

signal(at)vslf.com
 
Danke für die Unterstützung.

Position Bahnhofendtafeln

Schreiben des VSLF an SBB I, BAV, VöV.