Accident Granges-Marnand
Personenunfall vom 4. Juni 2009 Zug 5823 in Wimmis (BE)
Am 24. Sept. 2013 fand vor dem Obergericht des Kantons Bern die zweitinstanzliche Gerichtsverhandlung gegen den Lokführer des Unfallzuges vom 4. Juni 2009 in Wimmis, bei welchem eine Reisende verletzt wurde, statt.
Auch das Obergericht befand den Lokführer der einfachen, leichtfahrlässigen Körperverletzung für schuldig. Das Strafmass fiel mit einer bedingten Geldstrafe deutlich geringer aus als in der Vorinstanz des Regionalgerichts Berner Oberland. Auf eine Busse wurde sogar ganz verzichtet.
Der Oberrichter begründete das Urteil damit, dass technische Mängel rein theoretisch nicht ganz auszuschliessen seien. Genauso gut sei es aber auch möglich, dass das Versagen im menschlichen Bereich liege. Nach den umfassenden Abklärungen zum Unfall stand diese Variante klar im Vordergrund.
Die, mit Unterstützung des VSLF erarbeiteten, technischen Beweisanträge, dass die Türkontrolllampen im Führerstand durchaus erloschen sein konnten, wurden vom Gericht wie auch von der Staatanwaltschaft anerkannt.
So wurde vom Gericht die fehlende Abfahrsperre als mitursachlich bezeichnet. Die Lokführermeldungen über Türstörungen, auch im Zusammenhang mit der immer als sicheren bezeichneten Grünschlaufe, lassen gemäss Gericht aufhorchen.
Der Oberrichter betonte, dass auch die BLS mit ihrem Betriebskonzept im Berner Oberland ohne Zweifel eine Mitschuld trägt.
Pressemitteilung VSLF
Allgemeine Würdigung des Personenunfalls
Argumentarium des VSLF zur Gerichtsverhandlung Obergericht Kantons Bern vom 24. Sept. 2013
Gerichtsurteil zum Unfall in Wimmis
CFF études sécurité
Comme les deux expertises de CFF SA n’ont été publiées qu’en allemand, la prise de position du VSLF n’est elle aussi rédigée qu’en langue allemande.
Communiqué de presse CFF
Gutachten: Arbeitsumfeld Lokpersonal (en allemand)
Gutachten zur risikoorientierten Ausrüstung Zugbeeinflussung (en allemand)
Stellungnahme VSLF zu den externen Gutachten der SBB AG vom 13. Nov. 2013
Décision CFF procédure à suivre en cas d’événements de la sécurité
Zusätzliche Informationen zum Entscheid SBB / sicherheitsrelevante Ereignisse
Implantation des signaux par CFF Infrastructure
Les CFF adhèrent au principe de pose de flèches sur les signaux dans les cas où la disposition des voies ne peut pas être reconnue de manière indubitable.
Nous demandons avec insistance au personnel des locomotives de nous communiquer les signaux qui nécessiteraient la pose d’une flèche afin de définir plus précisément la voie à laquelle ils s’adressent:
signal(at)vslf.com
Merci de votre collaboration.
Position des indicateurs de fin de gare
Schreiben des VSLF an SBB I, BAV, VöV: